Skip to main content

Vereinsstatuten


Verein Begegnungszone Liestal mit Sitz in Liestal

  1. Name und Sitz

Unter dem Namen „Begegnungszone Liestal“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff.
ZGB mit Sitz in Liestal

  1. Zweck des Vereins ist ein Aktionsportal zu schaffen für Geschäfte und Lokalitäten in Liestal.

Hier finden sich Informationen zu Wettbewerben, Aktionen und Veranstaltungen jeglicher Art. Beiträge können nur von Mitgliedern auf der Vereinsfacebookseite gepostet werden die diesem Verein beigetreten sind und aktiv zu den Interessen des Vereins beitragen, wir möchten ein großartiges Einkaufserlebnis für unsere Kunden im Liestaler Zentrum schaffen. Der Verein unterstütz auch die Geschäfte z.B. mit der Beschaffung der Allmendnutzung und der Organisation von Events, Wettbewerben etc. Der Verein unterstützt keine politischen Aktionen und lehnt diese strickte ab.

  1. Mittel

Unter dem Namen „Begegnungszone Liestal“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff.
ZGB mit Sitz in Liestal

  1. Mitgliedschaft

Aktivmitglied mit Stimmberechtigung kann jede natürliche und juristische Person werden, die ein Interesse an der Förderung des Einkauferlebnisses in Liestal hat. Passivmitglied ohne Stimmberechtigung kann jede natürliche und juristische Person werden, wenn sie nur als Sponsor auftreten möchte, jedoch sich nicht aktiv am Verein beteiligen möchte oder kann.

Aufnahmegesuche sind an den Präsidenten zur richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

  1. Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

  • bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod
  • bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung
  1. Austritt und Ausschluss

Ein Vereinsaustritt ist jeweils auf Ende des Jahres möglich. Das Austrittsschreiben muss eingeschrieben mindestens vier Wochen vor der ordentlichen Generalversammlung an den Präsidenten gerichtet werden.
Ein Mitglied kann jederzeit ohne Grundangabe aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Generalversammlung weiterziehen.

  1. Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
a) die Generalversammlung
b) der Vorstand

  1. Die Generalversammlung

Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich am letzten Freitag im Oktober statt.
Zur Generalversammlung werden die Mitglieder jeweils 3 Wochen zum Voraus schriftlich eingeladen, unter Beilage der Traktandenliste.

Die Generalversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben:
a) Wahl bzw. Abwahl des Vorstandes sowie der Rechnungsrevisoren

  1. b) Festsetzung und Änderung der Statuten
    c) Beschluss über das Jahresbudget
    d) Festsetzung des Mitgliederbeitrages

An der Generalversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme; die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr. Passivmitglieder werden zur Generalversammlung eingeladen, besitzen jedoch kein Stimmrecht.

  1. Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus 5 Personen, nämlich dem

Präsident: Stefan Ulrich Mitgliederbetreuung, Behörden
Vizepräsident: Klaus Ulrich Mitgliederbetreuung, Behörden
Finanzen: Susanna Ulrich

stv. Finanzen / Marketing: Denis Paoletti

Administration/Sicherheitsbeauftragter: Daniel Messmer

Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und führt die laufenden Geschäfte.

  1. Die Revisoren

Zwei Rechnungsrevisoren werden jährlich an der GV bestimmt.

  1. Unterschrift

Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des Präsidenten zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.

  1. Haftung

Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung
der Mitglieder ist ausgeschlossen.

  1. Statutenänderung

Die vorliegenden Statuten können abgeändert werden, wenn drei Viertel der anwesenden Mitglieder dem Änderungsvorschlag zustimmen.

  1. Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann mit einer einfachen Mehrheit beschlossen werden, wenn drei Viertel aller Mitglieder an der Versammlung teilnehmen. Nehmen weniger als drei Viertel aller Mitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der Verein auch dann mit einfacher Mehrheit aufgelöst werden, wenn weniger als drei Viertel der Mitglieder anwesend sind.
Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine Institution, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt.

  1. Inkrafttreten

Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 5.5.2019 angenommen worden
und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.